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Aufgabe 3 · Wareneingang und Qualitätssicherung

Untersuchungs- und Rügepflicht unter Kaufleuten

Situation

Die Drosten Gartengeräte Großhandel GmbH kauft bei der Lüttgen Metallwaren GmbH 300 Spaten. Beide Unternehmen sind Kaufleute, der Kauf ist für beide Seiten ein Handelsgeschäft. Sie sind Auszubildende oder Auszubildender im Wareneingang der Drosten Gartengeräte Großhandel GmbH und von der Lagerleiterin Frau Pfaffenrath mit der Wareneingangsprüfung beauftragt. Beim Auspacken der Lieferung sehen Sie, dass bei 40 Spaten der Stiel deutlich sichtbar gebrochen ist. Der Mangel war bei der Untersuchung nach der Ablieferung ohne Weiteres erkennbar. Die Anzeige an die Lüttgen Metallwaren GmbH unterbleibt jedoch. Einige Wochen später zeigt sich beim Einsatz außerdem, dass bei weiteren Spaten das Blatt nicht fest mit dem Stiel verbunden ist. Dieser Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar.

Teilfrage 1 von 2

Welche Rechtsfolge hat es nach § 377 HGB, dass die Drosten Gartengeräte Großhandel GmbH den erkennbaren Mangel an den 40 Spaten nicht anzeigt?

Teilfrage 2 von 2 · Genau 2 auswählen

Welche 2 Aussagen gelten nach § 377 HGB für den später entdeckten Mangel am Blatt der Spaten, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war?

Aufgabe 2Tipp: Antworten mit den Tasten 1 bis 5 wählenÜberspringen